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welche Rechte hat der Saura-Nachlass ?

In seiner Eigenschaft als Universalerbe Antonio Sauras ist der Nachlass Inhaber aller Rechte am geistigen Eigentum sowie der abgeleiteten Persönlichkeitsrechte.

Im Sinne des geistigen Eigentums vertritt der Antonio-Saura-Nachlass die Urheberrechte und macht diese bei Bedarf geltend, insbesondere:

1. das Vervielfältigungsrecht;
2. das Vertretungsrecht;
3. das Folgerecht;
4. das Veröffentlichungsrecht;
5. das Recht auf Werkintegrität.

1. Vervielfältigungsrecht

Dieses Recht erlaubt es, Werke auszuführen – gleichgültig in welcher Form. Folglich unterliegt jede Art der Fixierung eines Werks Antonio Sauras auf einem anderen Träger als dem des Originals dem Vervielfältigungsrecht (z.B. die Reproduktion eines Werks als Druck oder in einem elektronischen Medium, einer Compact Disc (CD) oder einer CD-ROM usw.).

Um die Reproduktion eines Werks Sauras vornehmen zu dürfen, muss sich die betreffende Person zunächst um eine Genehmigung durch einen der Agenten bemühen. Diese sind befugt, die entsprechenden Genehmigungen zu erteilen und dafür Gebühren einzunehmen.

ADAGP
11, rue Duguay-Trouin
FR-75006 Paris
Tel.: +33 (0) 1 43 59 09 79
adagp@adagp.fr
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2. Vertretungsrecht

Es ist das Recht, ein Werk durch alle geeigneten Mittel (Drucke, Ausstellungen, Internet, usw.) darzustellen.

In dieser Eigenschaft hat der Saura-Nachlass auch die Möglichkeit, eine Publikation oder Ausstellung verbieten zu lassen, sollte diese Publikation oder Ausstellung seinem Ermessen nach sein alleiniges Vertretungsrecht verletzen.

3. Folgerecht

Es begründet das Anrecht auf Beteiligung an dem anlässlich einer öffentlichen Versteigerung erzielten Erlös eines Werks von Antonio Saura.

4. Veröffentlichungsrecht
Dieses Recht besteht darin, ein Werk außerhalb der Privatsphäre des Künstlers einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich zu machen.

Das Veröffentlichungsrecht der Werke Antonio Sauras wird durch seinen Testamentsvollstecker, Olivier Weber-Caflisch, wahrgenommen. Im Einvernehmen mit dem Saura-Nachlass entscheidet dieser insbesondere über die Herausgabe von Schriften und die Reproduktion oder Ausstellung von Werken, die der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind.

5. Recht auf Werkintegrität

Es ist das Recht, die Integrität des Werkes anerkennen zu lassen und zu wahren, d.h. dem Werk den gebührenden Schutz sowohl in seiner materiellen Unversehrtheit (Gesamtheit) als auch hinsichtlich seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung angedeihen zu lassen.

Beispielsweise lässt der Saura-Nachlass diejenigen Werke Antonio Sauras beschlagnahmen, die seines Wissens von rücksichtslosen Personen verstümmelt oder „neu zusammengestellt“ worden sind. In der Vergangenheit geschah dies bei einigen „Montages“ sowie einigen „Polyptyques“, deren unterschiedliche Elemente abgetrennt und einzeln verkauft wurden.

Aus diesem Grund empfiehlt der Saura-Nachlass jedem potenziellen Käufer, vom Verkäufer stets ein Echtheitszertifikat zu verlangen.
Des Weiteren unternimmt der Saura-Nachlass unter Anwendung des betreffenden Rechts die geeigneten Schritte im Falle einer Verletzung des Namens oder des Ansehens Antonio Sauras.

 

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