rechte
das Testament, die Verfügungen post-mortem, die Pseudo-Stiftung Antonio Saura von Cuenca (Spanien)

1. Gegen den Willen von Antiono Saura gegründete Pseudo-Stiftung Antonio Saura de Cuenca (Spanien)

Antonio Saura setzte sein Testament am 29. Mai 1995 auf und änderte es am 5. Juni 1997, nachdem er von seiner Krankheit – er starb ein Jahr später an Blutkrebs – erfahren hatte. In seinem Testament verfügte der Künstler über eine Aufteilungsregelung zwischen seinen beiden Erbinnen sowie über mehrere Legate zugunsten verschiedener Personen und Museen.

In den testamentarischen Verfügungen, die Antonio Saura seinem Freund und Testamentsvollstrecker Olivier Weber-Caflisch erteilt hatte, betraute der Künstler seine Erbinnen mit der Aufgabe, für den Erhalt des Archivs und anderer Arbeitsdokumente Sorge zu tragen. In Bezug auf die Stiftung, deren Gründung damals in die Wege geleitet wurde und die seinen Namen tragen sollte, bestimmte Antonio Saura Folgendes:

„Die Stiftung:
Die meisten der im Jahr 1995 unterzeichneten Verpflichtungen sowie die später abgegebenen Zusagen sind bis zum heutigen Tag nicht eingehalten worden. Meine Nachfragen vom Februar und Juni sind unbeantwortet geblieben. Wegen der Unzulänglichkeit der betreffenden Personen und der zuständigen Behörden konnte dieses Projekt bisher nicht verwirklicht werden. Der Fortbestand der Stiftung ist in finanzieller und in menschlicher Hinsicht nicht abgesichert und wird es, wenn ich nicht mehr bin, gewiss nicht sein.
Ich bitte Dich ausdrücklich, alle laufenden Bemühungen zu unterbrechen und dieses Projekt mit allen Mitteln, die einzusetzen Du für angemessen hältst, zu beenden.

Keine Stiftung oder ähnliche Institution darf ohne vorhergehende und einstimmige Einwilligung von Mercedes, Marina und Dir je gegründet werden oder meinen Namen tragen.“

Unmittelbar nach dem Tod von Antonio Saura musste der Testamentsvollstrecker feststellen, dass keine der vom Künstler festgelegten Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung erfüllt war.

Folglich forderte der Testamentsvollstrecker die Stiftungsratsmitglieder der im Entstehen begriffenen Stiftung auf, das Gründungsverfahren einzustellen.

In Erfüllung von Sauras Willen traten mehrere Mitglieder unaufgefordert aus dem Rat der im Entstehen begriffenen Stiftung aus, und zwar: Juan Manuel Bonet, der damalige Direktor des Museo Nacional Centro de Arte Reina Sofía, Professor Valeriano Bozal, Tomás Llorens, der damalige Direktor und Konservator des Museums Thyssen-Bornemisza, Mercedes Beldarraín, Witwe des Künstlers, und Marina Saura, Tochter des Künstlers.

Andere Ratsmitglieder beantragten und erlangten jedoch die Eintragung dieser Pseudo-Stiftung in das örtliche Stiftungsregister, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Stiftung immer noch nicht erfüllt waren und diese Stiftung zu Lebzeiten des Künstlers mehrmals abgelehnt worden war.

Die Erbinnen und der Testamentsvollstrecker mussten deshalb rechtlich gegen die Eintragung vorgehen und mittels eines Verwaltungsverfahrens die Löschung der Pseudo-Stiftung aus dem Register beantragen.

In einer ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts der autonomen Region Castilla-La Mancha (siehe: Urteil der Sala de lo Contencioso administrativo vom 7. Mai 2003) sowie in einer anschliessenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Madrid (siehe: Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. November 2005) wurde die formelle Gültigkeit der Eintragung jedoch bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof untersuchte allerdings die von Antonio Saura zu Lebzeiten an seinen Testamentvollstrecker erteilten Post-mortem-Verfügungen gar nicht, sondern wies sie als null und nichtig zurück; ebenso wenig untersuchte er die Echtheit der erwähnten Post-mortem-Verfügungen, die von der Pseudo-Stiftung angefochten wurde.
Der Oberste Gerichtshof begnügte sich strikt mit der Prüfung der formellen Bedingungen der Eintragung der Stiftung in das Stiftungsregister, ohne auf den von Antonio Saura eindeutig geäusserten Willen, das Verfahren der Stiftungsgründung zu beenden, einzutreten – aus dem formellen und übertrieben formalistischen Grund, dass der Künstler für die Erstellung der Post-mortem-Verfügungen nicht die gleichen Schriftformen verwendet habe wie im Protokoll von 1995 zur Bildung einer Stiftung, die seinen Namen tragen sollte.
Dabei handelt es sich um eine Rechtsverweigerung, die die Pseudo-Stiftung in ihrer Anmassung bestärkt.

Die genannten Gerichtsinstanzen haben niemals die grundlegende Frage untersucht, ob eine Stiftung gegen den Willen ihres Gründers, dessen Erbinnen und dessen Testamentvollstreckers gegründet werden bzw. existieren kann.

Die oberste spanische Gerichtsinstanz setzte sich schlicht darüber hinweg, dass die Pseudo-"Fundación Antonio Saura" – entgegen der Erklärungen ihrer Leiter – niemals den rechtlichen Anforderungen für eine Eintragung als Stiftung entsprochen hatte.

 
2. Echtheit der Post-mortem-Verfügung wird durch das Urteil vom 22. November 2006 bestätigt

Nach dem Tod des Künstlers forderte die Pseudo-Stiftung vom Saura-Nachlass die Rückgabe einer Serie von Werken auf Papier (insgesamt 218 Werke der Serie mit dem Titel Nulla dies sine linea).

Der Testamentsvollstrecker weigerte sich, diese Werke der Pseudo-Stiftung zu übergeben, und stellte fest, dass die Pseudo-Stiftung zum Zeitpunkt des Ablebens von Saura noch nicht gegründet worden war und dass sie weder den Voraussetzungen, die der Künstler beim Abschluss des Protokolls zur Stiftungsgründung eindeutig niederlegte, noch den Post-mortem-Verfügungen, die er seinem Testamentsvollstrecker erteilte, genügte.  

Am 23. September 1999 reichten die Leiter der Pseudo-Stiftung, unterstützt durch die Behörden von Castilla-La Mancha (Junta de CLM), den Rat und die "Diputación" von Cuenca – alle Ratsmitglieder der Pseudo-Stiftung – eine Strafanzeige ein.

In der Folge wurde ein Strafverfahren (Diligencias previas proc. 5224 / 1999) gegen die Witwe von Antonio Saura, Mercedes Beldarraín, gegen seine Tochter Marina Saura und gegen den Testamentsvollstrecker des Künstlers, Olivier Weber-Caflisch angestrengt.

Diese Personen wurden des Verbrechens der "apropiación indebida" (widerrechtliche Aneignung) beschuldigt.

Daraufhin behaupteten die Pseudo-Stiftung und ihre Helfershelfer, die Post-mortem-Verfügungen des Künstlers seien unecht.  

Dies war der einzige – kriminelle – Weg, um dem Ansehen und dem Ruf der Erbinnen und des Testamentsvollstreckers zu schaden, die Gültigkeit der Post-mortem-Verfügungen des Künstlers anzugreifen und die Rückgabe der gesamten Werke mit der Bezeichnung Nulla dies sine linea zu fordern.

Am 22. November 2006, acht Jahre nach dem Strafverfahren, bestätigte der Untersuchungsrichter Nr. 10 von Madrid den Bericht und die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Kriminalpolizei von Madrid (Asunto:  M – 11987 – D – 2006 vom 16. November 2006) und bekräftigte die Echtheit der Post-mortem-Verfügungen Antonio Sauras (siehe: Informe pericial sobre firmas vom 16. November 2006).


3. Einstellungsbeschluss im Strafverfahren

Der Untersuchungsrichter Nr. 10 von Madrid beschloss daraufhin am 15. Dezember 2006, das erwähnte Strafverfahren einzustellen (siehe:  Urteil Nr.
42500 vom 15. Dezember 2006
).

Die Pseudo-Stiftung und ihre Helfershelfer legten Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ein, obwohl dieser im Berufungsurteil der Audiencia Provincial von Madrid vom 28. Dezember 2007 bestätigt worden war.

Durch diesen endgültigen, nicht mehr beschwerdefähigen Beschluss wird das Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofs in tausend Stücke zerschlagen. Der Beschluss bestätigt die Echtheit und folglich die Gültigkeit der Post-mortem-Verfügungen, die Antonio Saura seinem Testamentsvollstrecker erteilt hatte (siehe: Urteil vom 28. Dezember 2007, Sección 7, Rollo:  187/2007, Auto Nr. 1180/07).

Damit haben die Leiter der Pseudo-Stiftung und ihre Vasallen das einzige Druck- und Zwangsmittel, das sie immer wieder gegen die Erbinnen und den Testamentsvollstrecker eingesetzt haben, verloren. Ihre Erpressung lautete wie folgt: Im Gegenzug zur Herausgabe zahlreicher Werke von Antonio Saura würden sie auf den Strafprozess verzichten (siehe:  Briefwechsel zwischen dem Kulturministerium von CLM und dem Saura-Nachlass).

Normalerweise hätten die Pseudo-Stiftung und ihre Vasallen ab Inkrafttreten des Einstellungsbeschlusses einräumen müssen, dass Antonio Saura in gültiger Weise auf das Vorhaben, in Cuenca eine Stiftung unter seinem Namen zu gründen, verzichtet hatte, und die Pseudo-Stiftung auflösen müssen.

Die Leiter der Pseudo-Stiftung und ihre Vasallen beschlossen jedoch, sich über das Gerichtsurteil hinwegzusetzen und ihre Tätigkeiten weiterzuführen – wohl wissend, dass sie künftig als Hochstapler gelten würden.


4. Das Verwaltungsverfahren betreffend den Kompetenzkonflikt zwischen den Erbschaftssteuerbehörden der Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha (Exekutive von CLM) und dem spanischen Staat

Laut dem Testament von Antonio Saura und im Einklang mit den einschlägigen anwendbaren Steuergesetzen reichte der Testamentsvollstrecker bei den Steuerbehörden des spanischen Staates (Agencia Tributaria) die Allgemeine Erbschaftserklärung ein.

Antonio Saura hatte für seine Erbinnen die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Erbschaftssteuern ganz oder teilweise durch Hingabe an Zahlungsstatt zu begleichen. Das staatliche Museum Museo Nacional Centro de Arte Reina Sofia (MNCARS) war natürlicherweise dazu vorherbestimmt, diese Hingabe zu erhalten.

Die Regierungsbehörden von Castilla-La Mancha fochten jedoch unter der Leitung von José Bono die Zuständigkeit des Staates an, die Allgemeine Erbschaftserklärung bzw. die Zahlung der Erbschaftssteuern entgegenzunehmen, und eröffneten bei der Junta Arbitral (dem Schiedsorgan zur Beurteilung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gemeinschaften und dem Staat) ein Verwaltungsverfahren gegen den Saura-Nachlass und gegen den Staat (Verfahren: CONFLICTO Nr. 5/2000).

Während dieses Verfahrens versuchten die Dienststellen von José Bono mittels falscher Zeugenaussagen zu belegen, dass Antonio Saura in Cuenca gelebt habe, obwohl sich sein fester Wohnsitz und Aufenthalt, wie allgemein bekannt war, seit März 1967 in Paris befand!

Die Junta Arbitral wies im Urteil vom 2. Februar 2001 alle Anträge von CLM zurück (siehe: Urteil vom 2. Februar 2001).

Mit diesem Urteil kam nach beinahe zwei Jahren endlich Bewegung in die Nachfolgeregelung und die Zahlung der Steuern bzw. die Hingabe an Zahlungsstatt von 61 wichtigen Werken des Künstlers an das MNCARS konnte vorgenommen werden.

 
5. Trügerische von der Pseudo-Stiftung ausgestellte Echtheitszertifikate 

Die Pseudo-Stiftung bediente sich in rechtswidriger Weise des Namens Saura und erstellte falsche Echtheitszertifikate.

Mit diesen angeblichen Zertifikaten wurden Werke für echt erklärt, die nicht aus Sauras Hand stammten, sowie andere, die in Wirklichkeit nur Fragmente eines zusammengesetzten Werks des Künstlers bilden. Die falschen Zertifikate wiederum verleihen der Verstümmelung, der einige Werke Sauras zum Opfer gefallen sind, eine Pseudo-Legitimität und beeinträchtigen folglich das Recht auf Unversehrtheit seiner Oeuvres.

Die Pseudo-Stiftung stellte überdies falsche Zertifikate für unvollendete Werke aus und verletzte damit das Recht auf Veröffentlichung.

Der Saura-Nachlass beantragte und erwirkte die Beschlagnahme der auf dem Markt angebotenen und mit einem falschen Zertifikat der Pseudo-Stiftung versehenen Werke.
Die unlauteren Machenschaften werden von skrupellosen Individuen begangen, die das Werk des Malers nicht kennen. Damit schaden sie nicht nur dem Werk selbst, sondern auch dem Namen und Ansehen Antonio Sauras.


6. Pseudo-Stiftung verletzt Urheberrechte

Die Pseudo-Stiftung hat wiederholt Bilder von Antonio Saura und anderen Künstlern veröffentlicht, ohne je die gesetzlich erforderliche Zustimmung der Urheber bzw. ihrer Berechtigten einzuholen.

Im Namen und auf Rechnung der ihrer Rechte beraubten Urheber hat die VEGAP als Agentin ein Zivilverfahren gegen die Pseudo-Stiftung angestrengt; dieses mündete am 28. Januar 2008 im Abschluss einer Vereinbarung, worin die Pseudo-Stiftung anerkennt, dass sie die Rechte der Urheber, deren Werke widerrechtlich reproduziert wurden, verletzt hat, und sich verpflichtet, die strittigen Werke zurückzunehmen und eine Busse zu zahlen (siehe: Vereinbarung vom 28. Januar 2008).

 
7. Machenschaften von Antonio Pérez, Gründungsmitglied und "künstlerischer Leiter" der Pseudo-Stiftung

Antonio Pérez veröffentlichte 2007 unter der Ägide der Stiftung, die seinen Namen trägt, ein Werk über sich selbst mit dem Titel "Antonio Pérez", begleitet von einem Text aus der Feder von Antonio Saura mit dem Titel "Le musée d’en face". Dieser Text wurde ohne vorherige Bitte um Zustimmung beim Saura-Nachlass – dem alleinigen Inhaber der Urheberrechte des Künstlers – vollständig veröffentlicht.
Das Werk wurde von der Junta de CLM, von der Diputación und vom Ayuntamiento de Cuenca finanziert.

Der Saura-Nachlass strengte gegen den Herausgeber des Werks La Fábrica vor dem Juzgado mercantil Nr. 5 einen Prozess an. In der ersten Entscheidung vom 24. Juni 2009 wurde der Herausgeber verurteilt, das Werk vom Markt zu nehmen. Das Gericht betont, dass Antonio Pérez und sein Verleger bösgläubig gehandelt haben (siehe: Sentencia Nr. 97/09 des Juzgado mercantil de Madrid Nr. 5 vom 24. Juni 2009)
Antonio Pérez und sein Verleger legten gegen dieses Urteil Beschwerde ein.

Im Rahmen des gleichen Streitfalls, jedoch aufgrund vorläufiger Maßnahmen wurden Antonio Pérez und sein Verleger im Urteil vom 16. Dezember 2009 erneut verurteilt (siehe:  Sentencia Nr. 3145K des Juzgado mercantil de Madrid Nr. 5 vom 16. Dezember 2009).

 
8. Appell vom 12. April 2006

Im April 2006 äußerten prominente Figuren aus Kulturkreisen öffentlich Unmut darüber, dass die verschiedenen politischen Behörden von CLM den Willen von Antonio Saura nicht respektierten, sondern die Pseudo-Stiftung unterstützten bzw. immer noch unterstützen.
Ihr Appell wurde von der Presse aufgegriffen und von Hunderten von Stimmen weltweit weitergetragen, darunter Künstler, Schriftsteller, Vertreter der Kunstberufe, Universitätskreise, Museen und andere, die wiederholt ihre Empörung über die Anmaßung der Pseudo-Stiftung und der politischen Behörden von CLM bekundeten (siehe: Appell vom 12. April 2006).


9. Wie sieht die Zukunft der Pseudo-Stiftung aus?

Trotz der verschiedensten Sachzwänge, die mit der Prozessflut einhergehen, und trotz der damit verbundenen Probleme konnten die Pseudo-Stiftung und ihre Helfershelfer den Saura-Nachlass nicht dazu bringen, die laufenden Verfahren einzustellen und den Widerstand gegen die Usurpation des Namens des Künstlers aufzugeben.

Nachdem die Kriminalpolizei von Madrid und dann der Kassationshof (Audiencia Provincial) von Madrid die Echtheit der Post-mortem-Verfügungen, die Antonio Saura seinem Testamentsvollstrecker erteilte, bekräftigte, hat die Pseudo-Stiftung jeden Anschein von Legitimation unwiderruflich verloren.  

Dass die Eintragung ins Stiftungsregister von CLM vom Obersten Spanischen Gerichtshof bestätigt wurde, ist nicht so zu deuten, dass diese Stiftung auf den Willen von Antonio Saura zurückgeht. Die politischen Behörden von CLM haben die Pseudo-Stiftung nach dem Ableben des Künstlers voreilig eingetragen, obwohl sie die gegensätzliche Position Antonio Sauras, die sich eindeutig aus seinem letzten Willen ergibt, kannten.

Leider ist es gang und gäbe, dass Namen und Bild eines berühmt gewordenen Künstlers zu dubiosen Zwecken kommerziell benutzt werden. Gravierender aber ist, dass die öffentlich-rechtlichen Behörden aktiv an diesen gesetzwidrigen Handlungen teilnehmen und die Personen oder Institutionen, die die Gesetze verletzen, unterstützen.  

In einem Rechtsstaat müssten sich die Behörden von Castilla-La Mancha fragen, mit welcher Berechtigung sie die Pseudo-Stiftung auf Kosten der Steuerzahler rechtlich und finanziell unterstützen, besonders nachdem alle ihre Verfahrensschritte gescheitert sind.

Wer könnte den Fortbestand einer Stiftung ins Auge fassen, die ohne Werke oder Archiv des Künstlers, ohne Foto- und Bildmaterial, ohne sachkundige Mitarbeiter, die die zahlreichen Facetten des Werks kennen, ohne jegliche Mittel zum Ankauf von Werken, zur Forschung, für Publikationen oder Ausstellungen, und vor allem ohne Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, ohne Veröffentlichungsrechte, ohne das Recht, auch nur ein einziges Bild des Künstlers zu verwenden, dasteht?

Was wird die Pseudo-Stiftung ohne die moralische Autorität tun, die ihr von den Erbinnen und dem Testamentsvollstrecker sowie von zahlreichen Persönlichkeiten aus der Welt der Kunst und der Kultur verweigert werden musste?

Sollten die politischen Behörden von Castilla-La Mancha nicht in der Lage sein, das Gesetz anzuwenden, d.h. die Eintragung einer Stiftung zu löschen, die den Namen und das Ansehen Antonio Sauras benutzt bzw. missbraucht, wird diese Pseudo-Stiftung wahrscheinlich noch einige Zeit auf Kosten der Allgemeinheit weiterbestehen, bevor sie in der allgemeinen Bedeutungslosigkeit verschwindet, unterstützt allein von einigen wenigen pflichtvergessenen Richtern.

Solange die Pseudo-Stiftung eingetragen bleibt, wird weder der Saura-Nachlass noch die Stiftung Antonio Saura-Archiv eine Zusammenarbeit mit denjenigen in Betracht ziehen, die sich in ein Projekt ohne Legitimation und Zukunft verrannt haben.

 

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